Steuernbonus für Handwerkerrechnungen verdoppelt !

Es wurde schon viel darüber berichtet, dass Privathaushalte,
die einen Gärtner oder eine Reinigungskraft beschäftigen,
diese Ausgaben in ihrer Einkommensteuererklärung geltend
machen können. Neben diesen "haushaltsnahen
Dienstleistungen" können jedoch auch Renovierungsarbeiten
in den eigenen vier Wänden steuerlich geltend gemacht werden.

Lässt der Mieter oder Selbstnutzer eines Hauses oder einer
Wohnung beispielsweise seine Wände streichen oder kleine
Schönheitsreparaturen ausführen, konnte er diese Ausgaben pro
Jahr mit bis zu 600 € steuerlich geltend machen.

Die Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen wurde ab Anfang
2009 ausgeweitet. Verbraucher können jetzt 20 Prozent von
maximal 6.000 Euro absetzen, sparen mit den Lohn-Anteilen
auf ihrer Handwerker-Rechnung also bis zu 1.200 Euro Steuern.

Das Bundeskabinett hat diese Erhöhung am 05.10.2008 beschlossen.

Absetzbare Leistungen sind :
Streichen/Lackieren und Tapezieren von Innenwänden,
Türen, Fenstern, Heizkörpern/-rohren und Wandschränken.
Außerdem zählen Vorarbeiten dazu wie Zuspachteln und
Ausbessern von Löchern und Rissen in Wänden und Fliesen.

Wer einen Malerbetrieb mit diesen Arbeiten beauftragt, kann
20 % der Kosten, pro Jahr max. 1.200,00 €, direkt von seiner Steuer
abziehen. Anders als beim Werbungskostenabzug oder bei
Sonderausgaben wird dabei nicht das zu versteuernde
Einkommen gemindert, sondern unmittelbar die zu zahlende
Einkommensteuer reduziert. Lässt ein Mieter beispielsweise
seine Wohnung von einer Malerfirma für 6000 € renovieren,
kann kann er damit rechnen, dass ihm sein Finanzamt 1200 €
Einkommensteuer erstattet (20 % von 6000 €). Seiner
Steuererklärung legt er die Handwerkerrechnung sowie einen
Zahlungsbeleg bei und trägt die Summe in der
Einkommensteuererklärung ein.

Begünstigt sind dabei in der Rechnung ausgewiesene
Lohn- und Fahrtkosten. Materialkosten oder sonstige
gelieferte Waren werden beim Steuerabzug nicht berücksichtigt.

Achten Sie also darauf, dass die Rechnung hinreichend nach diesen Kostenpositionen aufgegliedert ist.
Die Schönheitsreparaturen müssen auf jeden Fall von einer
Firma ausgeführt werden und der Auftraggeber muss dem
Finanzamt nachweisen, dass er das Geld an den
Handwerkerbetrieb überwiesen und nicht bar gezahlt hat.

Hierzu muss der Steuerpflichtige seiner
Einkommensteuererklärung sowohl eine ordnungsgemäße
Rechnung als auch einen Zahlungsbeleg beifügen. Dieser Betrag
kann jedoch nur haushalts- und nicht personenbezogen geltend
gemacht werden: Leben zwei Personen in einem Haushalt und
geben jeweils eine Einkommensteuererklärung ab, kann nur einer der beiden die max. 1200 € in seiner Erklärung aufführen.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 (IV C 4 - S 2296-b/070003) hat das Bundesministerium für Finanzen das Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 26. Oktober 2007 überarbeitet. Die Ausführungen betreffen insbesondere den Steuerbonus für Handwerkerleistungen. Gegenüber dem bisherigen Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen ergeben sich daraus zahlreiche neue zu begrüßende Konkretisierungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen.

Von Bedeutung für den Steuerbonus für Handwerkerleistungen ist dabei insbesondere die in der Anlage 1 zum Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen enthaltene beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter handwerklicher Tätigkeiten. Obgleich eine abschließende Darstellung der begünstigten bzw. nicht begünstigten Handwerkerleistungen freilich nicht möglich ist, wird hier eine Vielzahl von handwerklichen Arbeiten zugeordnet. Diese konkrete Bezugnahme auf die einzelnen Handwerkerleistungen ist auch für die Maler- und Lackiererbetriebe hilfreich.

Zudem sind nachstehende Punkte darüber hinaus von besonderer Relevanz:

•Bei Handwerkerleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden, sind nur Aufwendungen für die auf Privatgelände ausgeführten Handwerkerleistungen begünstigt. Auch sofern eine Verpflichtung für die Durchführung der entsprechenden Leistung besteht, gilt nichts anderes. Diese gemischten Aufwendungen sind daher vom Rechnungsersteller entsprechend aufzuteilen.
•Nimmt ein Mieter begünstigte Handwerkerleistungen in Anspruch, wird die Steuerermäßigung auch im Fall der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung gewährt, sofern der Nutzende die entsprechenden Aufwendungen tatsächlich getragen hat.
Beispiel: Ein Kind nutzt eine von den Eltern zur Verfügung gestellte Wohnung. Das Kind kann den Steuerbonus selbst in Anspruch nehmen.

•Ausdrücklich wird nochmals festgestellt, dass nur Arbeitskosten berücksichtigt werden. Materialkosten bleiben außer Ansatz.
•Bei vom Arbeitgeber getragenen Handwerkerleistungen in einer vom Arbeitnehmer bewohnten Dienst- oder Werkswohnung kann der Arbeitnehmer die Steuerermäßigung nur dann in Anspruch nehmen, wenn er die Aufwendungen als Arbeitslohn versteuert hat. Bei Durchführung der Handwerkerleistung durch eigenes Personal des Arbeitgebers kann die Steuerermäßigung allerdings nicht in Anspruch genommen werden.
•Die Steuerermäßigung hängt ab 2008 davon ab, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt ist.
•Barzahlungen oder Barteilzahlungen können auch bei ordnungsgemäßer Verbuchung und entsprechendem Nachweis weiterhin nicht anerkannt werden. Eine bereits erfolgte Barzahlung kann auch nicht durch eine später veranlasste Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers ersetzt werden.
•Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auch dann möglich, wenn die Handwerkerleistung von dem Konto eines Dritten bezahlt worden ist.
•Für die Inanspruchnahme des seit 1. Januar 2009 verdoppelten Steuerbonus für Handwerkerleistungen kommt es darauf an, dass die Leistung nach dem 31. Dezember 2008 erbracht und im Veranlagungszeitraum 2009 bezahlt worden ist.

Anhang: Für Sie zum Ausdrucken... (1.77 MB)

Steuertabelle
claim1
claim2

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