Farbwahl bei Renovierungen

Der Vermieter hat keinen Anspruch auf „helle Farben” bei Schönheitsreparaturen.
Vermieter dürfen ihren Mietern keine bestimmte Farbe für ihre Wohnung vorschreiben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Nach dem Urteil sind Klauseln unwirksam, die für Renovierungen während der Mietzeit bestimmte Farben vorgeben.

Im konkreten Fall hatte ein Mieter gegen eine Formulierung im Mietvertrag geklagt, dem formularmäßig die Ausführung der Schönheitsreparaturen übertragen wurde. In dem Vertrag hieß es u.a.: "Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen."

Zwar habe der Vermieter ein "berechtigtes Interesse" daran, die Wohnung nach dem Auszug mit einem zur Weitervermietung tauglichen Anstrich zurück zu bekommen, befand der BGH. Dies rechtfertige jedoch keine Renovierungspflicht, die schon davor eine bestimmte Farbwahl vorschreibe. "Es besteht kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran, dass der Mieter bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen, seien sie farbig oder nicht deckend, verzichten muss", heißt es in der Entscheidung. (Az: VIII ZR 224/07 vom 18. Juni 2008)

Damit gab das Karlsruher Gericht einer Mieterin aus Berlin recht, die nach ihrem Mietvertrag zu regelmäßigen "Schönheitsreparaturen" verpflichtet war und sich dabei laut Vertrag auf einen möglichst neutralen Anstrich beschränken sollte. Sie kann nach dem Urteil nun nicht nur die Farbe frei wählen - der BGH erklärte zudem die komplette Renovierungsklausel für unwirksam, weil der Mieter dadurch "unangemessen benachteiligt" werde.

In seinem Urteil deutet das Gericht nun an, dass auch den Vermieterinteressen Rechnung getragen werden kann. Eine Klausel, die lediglich beim Auszug einen neutralen Anstrich vorschreibt, dürfte danach zulässig sein. Dem Vermieter sei ein berechtigtes Interesse nicht abzusprechen, die Wohnung nach dem Ende des Mietverhältnisses mit einer Farbgebung zurückzubekommen, "die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird", so der BGH.

Individuelle Farbkonzepte, die wir nach Ihren Wünschen entwickeln, können nun umfassend umgesetzt werden.

 
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